Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle folgenden Geschäfts- beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, es sei denn, dass der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt spätestens mit der Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber zustande.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Urheber-, Eigentums-, gewerbliche Leistungs- und Schutzrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich einschließlich vom Auftraggeber inzwischen gefertigter Kopien zurückzugeben.

§ 3 Preise

  1. Die vereinbarten Preise gelten nur für die aufgeführten Leistungen. Sonderleistungen werden besonders berechnet. Sind Preise nicht vereinbart, gilt unser Tagespreis.
  2. Wir behalten uns eine Erhöhung des Preises vor, wenn nach Vertragsabschluß, aber vor Durchführung der Arbeiten, Werkstoffpreise, Löhne oder eigene Bezugspreise steigen oder sich andere Kostenfaktoren zu unseren Lasten verändern. Dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem sich die Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert. Bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und uns ist eine Preiserhöhung in einem Zeitraum von vier Monaten nach dem Tag des Vertragsschlusses ausgeschlossen.
  3. Fahrtzeit ist Arbeitszeit. Der Auftraggeber trägt die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs verursachten Kosten der Anfahrt. Die Verpflichtung zur Kostentragung entfällt für Fahrzeiten und Fahrtkosten im Rahmen der Nacherfüllung.

§ 4 Zahlung

  1. Rechnungen sind mit Zugang fällig und innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Mit Zugang der Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Für Verbraucher tritt der Verzug automatisch nach 30 Tagen nur ein, wenn ein ausdrücklicher Hinweis hierauf erfolgt ist.
  2. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  3. Sofern Schecks oder Wechsel angenommen werden, so geschieht dies in jedem Fall nur erfüllungshalber. Im Falle der Einlösung entstehende Zinsen und Kostengehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung fällig.
  4. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld automatisch fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel erfüllungshalber angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  5. Dem Auftraggeber isst die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§  5 Rücktrittsrecht bei Kreditunwürdigkeit

Werden uns Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers entscheidend in Frage stellen, so dass unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.

§  6 Lieferung

  1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber kann sechs Wochen nach einer von uns zu vertretenden Überschreitung eines unverbindlichen Termins oder einer unverbindlichen Frist vom Vertrag zurücktreten, nachdem er zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat.
  2. Die Einhaltung einer verbindlichen Lieferfrist setzt voraus, dass alle vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig bei uns eingehen und dass Zahlungs- und sonstige Verpflichtungen wie vereinbart erfüllt werden.
  3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, es sei denn, wir haben das Hindernis zu vertreten oder wir haben uns bereits mit unserer Leistung in Verzug befunden. Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch 4 Monate hinauszuschieben.

§ 7 Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Auf unser Verlangen hat – auch in Teilabschnitten – unverzüglich die Abnahme der Leistung auf Kosten des Auftraggebers zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zu einer Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt die Leistung mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen.
  2. Mängel der Leistung berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.
  3. Gerät der Besteller mit seiner Pflicht zur Mitwirkung in Verzug, so geht die Gefahr mit Zugang der Meldung der Leistungsbereitschaft auf ihn über.
  4. Geht das Werk vor Abnahme infolge höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen unabwendbaren, nicht von uns zu vertretenden Umständen unter, so sind wir berechtigt, die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen, und wir können eine Vergütung für die uns bis dahin entstandenen Kosten verlangen, die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder hinsichtlich bestimmbarer Forderungen künftig zustehen, bleiben gelieferte Waren in unserem Eigentum.
  2. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt unser Eigentum unentgeltlich.
  3. Geht unser Eigentum mit unserer Zustimmung auf einen anderen als unseren Vertragspartner über, so tritt uns schon jetzt unser Vertragspartner die ihm gegen den Dritten zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes unseres übergangenen Eigentums (Rechnungswert) ab. Der Besteller bleibt zum Einzug der Forderungen berechtigt, solang dieses Recht nicht gekündigt wird.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf unser (Mit-) Eigentum wird der Auftraggeber auf unser (Mit-) Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
  5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

§ 9 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.
  2. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f HGB.
  3. Einsprechen die Leistungen nicht der Gewährleistung, so leisten wir vorrangig Nacherfüllung.
  4. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder, sofern es sich nicht um eine Bauleistung handelt, vom Vertrag zurücktreten. Macht der Auftraggeber Rechte aus Minderung, Rücktritt oder Aufwendungsersatz wegen Selbstvornehme geltend, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  5. Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Schäden an Grundierungen/Grundbeschichtungen die durch den Transport oder die Montage entstanden sind.

§ 10 Haftungsbeschränkung

  1. Soweit sich nachstehend nicht etwas anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
  2. Bei der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit
    • der Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht
    • oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht wurde
    • oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben
    • oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt.
  4. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Nürnberg. Der Vertrag untersteht deutschem Recht mit Ausnahme des Wiener UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, das nicht zur Anwendung gelang.

§ 12 Datenschutz

Der Besteller erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist, bei uns einverstanden.

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